© Foto Oberösterreich Tourismus GmbH/Stefan Mayerhofer: Eine junge Frau steht auf einer Wiese und blickt in die Ferne, im Hintergrund das Ennstal
Eine junge Frau steht auf einer Wiese und blickt in die Ferne, im Hintergrund das Ennstal
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Nachweise: Getestet | Geimpft | Genesen

Folgende Bestätigungen dienen als Nachweis für eine "geringe epidemiologische Gefahr".

Impfnachweis (vormals 1G-Nachweis)

Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte Impfung:

  • Eine Zweitimpfung gilt für 180 Tage. Bei Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gilt eine Zweitimpfung 210 Tage.
  • Die Drittimpfung gilt für 365 Tage. 

Nur mehr bis 23. August 2022 gilt für bereits genesene Personen (Nachweis mittels positivem PCR-Test oder Antikörpertest, der mindestens 21 Tage vor der Impfung vorliegt), eine Einmalimpfung 180 Tage lang, eine zweite Auffrischungsimpfung 365 Tage lang (ab dem Zeitpunkt der Impfung).

 

Genesungsnachweis (vormals 2G-Nachweis)

Ein Nachweis über eine überstandene Infektion mit SARS-CoV-2:

  • Ein Genesungsnachweis oder eine ärztliche Bestätigung über eine überstandene Infektion, die die mittels PCR-Test bestätigt wurde, gilt für 180 Tage.
  • Ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine infizierte Person (Nachweis mittels PCR-Test) ausgestellt wurde, gilt für 180 Tage.

 

Testnachweis (vormals 3G-Nachweis)

Ein Nachweis über ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2:

  • Ein negatives Ergebnis eines PCR-Tests, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf und der von einer befugten Stelle durchgeführt wurde.
  • Ein negatives Ergebnis eines Antigentests, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf und der von einer befugten Stelle durchgeführt wurde.
  • Ein negatives Ergebnis eines Antigentests zur Eigenanwendung („Wohnzimmertest“), der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird und dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf.

 

Form des Nachweises

Alle Nachweise sind in lateinischer Schrift in deutscher oder englischer Sprache oder in Form eines EU-Zertifikats ("Grüner Pass") vorzulegen. 

 

Wer braucht keinen Nachweis?

Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr müssen keinen der oben angeführten Nachweise vorlegen.

Die Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises gilt nicht für Schwangere und Personen, die über keinen Genesungsnachweis verfügen und aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können und denen aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen eine Testung nicht zugemutet werden kann. In solchen Fällen ist ein ärztliches Attest vorzuweisen.

 

Grüner Pass

Neben der digitalen Überprüfung mittels QR Code ist auch der analoge Weg, unter anderem mit einem ausgedruckten Zertifikat, einem Absonderungsbescheid oder dem Impfpass in Kombination mit einem Lichtbildausweis möglich.

Allgemeine Informationen zum Grünen Pass: gruenerpass.gv.at