Schöne, gemütliche und komfortable Ferienwohnung am Waldrand, rund 3 km vom Ortszentrum Ebensees entfernt. Auf 65 m² finden unsere Gäste alles, was man für einen erholsamen Urlaub benötigt. Die Wohnung ist für 2 Personen komplett ausgestattet, geräumig, verfügt über Schlafzimmer/Wohnzimmer/Wohnküche/Bad/Balkon.
Wir legen großen Wert darauf, dass unsere Gäste alles sauber und ordentlich vorfinden. Deshalb sind Haustiere leider nicht erlaubt, Raucher haben auf unserem geräumigen Balkon die Gelegenheit, den Tabakkonsum zu genießen. Unser Haus befindet sich in ruhiger Lage, die An- und Abreise ist täglich möglich. Unsere Gäste fühlen sich immer sehr wohl in unserer Ferienwohnung, diese Behaglichkeit möchten wir auch neuen Gästen anbieten.
Wir würden uns freuen, wenn wir Sie bei uns begrüßen dürften.
Geräumige, komfortable Wohnung 1 Schlafzimmer mit 2 Betten, separates Wohnzimmer, Wohnküche mit gemütlicher Sitzecke, Badezimmer mit Dusche und WC, gemütlicher Balkon, Kabelfernsehen, komplette und komfortable Ausstattung. Der Kachelofen kann beheizt werden, das wird aber ausschließlich vom Vermieter für die Gäste vorbereitet.
Unsere Ferienwohnung liegt ca. 3 km außerhalb von Ebensee am Waldrand. Anreise per Auto auf der B145: Bis zur Abfahrt "Rindbach", wenn man von Richtung Gmunden kommt rechts abbiegen, über die Brücke darüber fahren und dann nochmals rechts abbiegen, damit man auf der Parallelstraße (der Alten Traunstraße) ist. Dann geradeaus fahren, über die kleine Eisenbahnkreuzung darüber, geradeaus bis zu einer Gabelung (wo rechts abermals eine Brücke über die B145 wäre) und dort links blinkend abermals geradeaus fahren, nicht rechts Richtung Brücke. Dann erreichen Sie die Finkerleiten-Siedlung, wo sich am Ende der Waldstraße auf der rechten Seite unser Haus befindet.
exklusive Tourismusabgabe (€ 2,- pro Person und Nacht ab dem 15. Lebensjahr)
Endreinigung (einmalig): € 50,-
Die Aufenthaltskosten sind am Tag der Anreise in bar zu entrichten.
Ortstaxe
€ 2,00
Weitere Informationen / Ausnahmen Ortstaxe
Von der Ortstaxenpflicht ausgenommen sind gem. § 50 Oö. Tourismusgesetz 2018:
Personen bis zum Ende des Kalenderjahrs, in dem sie das 15. Lebensjahr vollenden,
Personen, die aus Anlass der Absolvierung einer (Hoch-)Schule, einer Lehre oder des Wehr- oder Zivildienstes nächtigen,
Personen, die an einer Veranstaltung einer Jugendorganisation teilnehmen und in einem Jugendheim, einer Jugendherberge oder auf einem Jugendzeltplatz nächtigen,
Busfahrer und Reiseleiter (Personen, die in Ausübung ihres Berufs als Buslenkerin bzw. Buslenker oder Reiseleiterin bzw. Reiseleiter eine Reisegruppe begleiten und unentgeltlich nächtigen) sowie
Personen, die im Katastrophenfall in einer Gästeunterkunft nächtigen müssen.
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