Maskenpflicht
Die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske ist für die meisten Bereiche – etwa in öffentlichen Verkehrsmitteln oder im lebensnotwendigen Handel – ausgesetzt.
Die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske gilt nur mehr in vulnerablen Bereichen, wie
- Krankenhäuser
- Altenheime
- Pflegeheime
- Gesundheitsdienstleistungen