Seit 16. April 2022 gilt die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske nur mehr in folgenden Bereichen:
in öffentlichen Verkehrsmitteln und Taxis sowie in geschlossenen Räumen der dazugehörigen Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen;
in Kundenbereichen des lebensnotwendigen Handels in geschlossenen Räumen, wie beispielsweise:
Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerliche Direktvermarkter;
öffentliche Apotheken sowie Drogerien und Drogeriemärkte;
Verkauf von Medizinprodukten und Sanitätsartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln;
Verkauf von Tierfutter sowie Inanspruchnahme veterinärmedizinischer Dienstleistungen;
Agrarhandel einschließlich Tierversteigerungen sowie des Gartenbaubetriebs und des Landesproduktenhandels mit Saatgut, Futter und Düngemittel;
Tankstellen und Stromtankstellen sowie Waschanlagen;
Banken;
Postdiensteanbieter einschließlich deren Postpartner und Anbieter von Telekommunikation;
Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske;
Hygiene- und Reinigungsdienstleistungen;
Abfallentsorgungsbetriebe;
KFZ- und Fahrradwerkstätten;
in Einkaufszentren und Markthallen, in denen sich (auch) Betriebsstätten des lebensnotwendigen Handels befinden;
in Einrichtungen zur Religionsausübung;
in Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe;
in Kranken- und Kuranstalten und sonstigen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden;
in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr.
In den oben angeführten Bereichen gilt die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske auch für Inhaber, Betreiber und Mitarbeiter bei unmittelbarem Kundenkontakt, sofern das Infektionsrisiko nicht durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen, wie beispielsweise Trenn- oder Plexiglaswände, minimiert werden kann.
Darüber hinaus wird empfohlen, auch in allen übrigen Verkehrsmitteln, Betriebsstätten und sonstigen Orten in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maske zu tragen.