Regeln für Freizeitbetriebe und Kultureinrichtungen
Freizeitbetriebe (z. B. Freizeit- und Vergnügungsparks, Bäder, Museumsbahnen, Zoos) und Kultureinrichtungen (z. B. Museen, Theater, Kinos, Konzertsäle)
Sämtliche Beschränkungen für Freizeitbetriebe und Kultureinrichtungen sind aufgehoben.
Lediglich bei Zusammenkünften mit mehr als 500 Personen ist vom Betreiber ein COVID-19-Beauftragter zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.